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Év, oldalszám:2009, 31 oldal

Nyelv:magyar

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Die Ursachen, der Inhalt und die Folgen des Ausgleiches     Der Weg zum Ausgleich (Ungarn, Österreich) Der außenpolitische Hintergrund Die innenpolitischen und wirtschaftlichen Ursachen Der Ausgleich und sein Inhalt. „Wir bezweifeln die Wichtigkeit des Bestehens des Reiches nicht. Denn auch in der Adresse des Landtages von 1861 wird erklärt: Die ungarische Nation will das auf keinen Fall gefährden. Aber nach unserer Meinung sei dessen stabiles Bestehen nicht so zu gewährleisten, dass alle feierlichen Verträge, Rechte und Gesetze beiseite schiebend, die durch diese gesicherte ungarische Verfassung ganz nach dem Muster der Verfassung vom 26. Februar Gestalt angenommen wird Sondern vor allem die Sicherheit des Reiches achtend, die auch in der Pragmatischen Sanktion vor Augen gehalten wurde, muss man bestrebt sein, dass sowohl die Sicherheit des Reiches voll erreicht wird, als auch die Grundgesetze der ungarischen Verfassung nach Möglichkeit aufrechterhalten bleiben,

die verfassungsmäßige Freiheit Zisleithaniens festgeschrieben und voll gewährleistet wird. [] Parallel zur ungarischen Verfassung kann unter dem gemeinsamen Herrscher und bei gemeinsamer Verteidigung auch die völlige verfassungsmäßige Freiheit der Länder in Zisleithanien bestehen. Diese stehen in keinem Widerspruch zueinander; wir glauben, dass wir nebeneinander bestehen können, ohne dass wir den anderen absorbieren [verschlucken] wollten“ (Aus Deáks Oster-Artikel, Pesti Napló, 1865) „Wenn wir unsere Gesetze, Institutionen und Kräfte entwickeln wollen, brauchen wir zu deren Ausführung Raum, in dem wir uns bewegen können, und diesen Raum haben unsere Gesetze wenigstens wiederhergestellt.” (Aus der Rede von Deák im Landtag 1867) Das Staatsystem der dualistischen Monarchie „Art. VIII § 12 des Gesetzesartikels 1847/48, III, der die Bildung des verantwortlichen ungarischen Ministeriums regelt, wird [] geändert: § 1 Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten werden

die Minister von Seiner Hoheit ernannt. Art. XII über die gemeinsam interessierenden Beziehungen der Länder der ungarischen Krone und der anderen unter der Herrschaft Seiner Hoheit stehenden Länder sowie die Handhabung dieser Beziehungen. § 2 Die Beziehungen, die rechtlich zwischen den Ländern der ungarischen Krone einerseits und den anderen Ländern und Kronländern Seiner Hoheit andererseits bestehen, beruhen auf der durch die Gesetzesartikel 1723: 1, 2 und 3 gebilligten Pragmatischen Sanktion. § 10 [] Hinsichtlich der gemeinsamen Verteidigung werden folgende Prinzipien festgehalten. § 11 All das, was durch die verfassungsmäßigen fürstlichen Rechte Seiner Hoheit in den Bereich Verteidigung gehört, all das, was sich auf die einheitliche Führung, einheitliches Kommandieren und den inneren Aufbau der ganzen Armee und somit auch der ungarischen Armee und den ergänzenden Teil aller Armeen bezieht, wird als von Seiner Hoheit zu Erledigendes anerkannt. § 12 Aber das Recht, die

ungarische Armee von Zeit zu Zeit aufzustocken, Rekruten auszuheben, die Aushebungsbedingungen und die Dienstzeit zu bestimmen, ferner die Maßnahmen zur Unterbringung und Verpflegung der Armee auf Grund der bisherigen Gesetze zu treffen, wird im Rahmen der Gesetzgebung und der Regierung dem Land selbst vorbehalten. § 13 Das Land erklärt ferner, dass die Festlegung und Umgestaltung der Verteidigungssysteme hinsichtlich Ungarns zu welcher Zeit auch immer nur mit der Zustimmung der ungarischen Gesetzgebung erfolgen können [] Die Kosten von Kriegsangelegenheiten werden [] gemeinsam getragen, [] § 16 Das ungarische Parlament erkennt die Finanzen als gemeinsame Angelegenheit in dem Maße an, in dem die Kosten [] gemeinsam sind, die auf die oben als gemeinsam anerkannten Angelegenheiten zu verwenden sind. Dies ist aber so zu verstehen, dass über die Festlegung und Eintreibung sowie die Bereitstellung aller gemeinsamen Kosten [] für die betreffenden Stellen Ungarns Parlament und das

verantwortliche Ministerium verfügen werden § 28 [] einerseits die Länder der ungarischen Krone, andererseits die anderen Länder und Kronländer Seiner Majestät sollen so betrachtet werden, als zwei gesonderte, völlig gleichrangige Seiten. Folglich ist die vollständige Parität [Gleichheit] der beiden Seiten hinsichtlich der Handhabung der gemeinsamen Angelegenheiten eine unabdingbare Voraussetzung. § 29 Vom Prinzip dieser Parität ausgehend soll das ungarische Parlament von Seiten Ungarns aus den eigenen Reihen eine Kommission (Delegation) mit bestimmter Mitgliederzahl wählen und zwar aus beiden Häusern des Parlaments. Und auch die anderen Länder und Kronländer Seiner Majestät sollen ähnlicherweise verfassungsmäßig eine zahlenmäßig ebenso starke Kommission von ihrer Seite wählen. Die Mitgliederzahl dieser Kommissionen wird durch Einverständnis beider Seiten festgelegt. Diese Zahl darf 60 nicht überschreiten § 34 Die beiden Kommissionen dürfen keine

gemeinsamen Sitzungen abhalten, sondern sie teilen der jeweils anderen schriftlich ihre Standpunkte, Beschlüsse mit, und sie bemühen sich beiMeinungsverschiedenheiten einander in schriftlichen Botschaften zu informieren [] § 35 Sollte es nicht gelingen, durch diese schriftlichen Botschaften die Meinungen der beiden Kommissionen auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen, so führen die beiden Kommissionen eine gemeinsame Sitzung durch, aber nur wegen einer einfachen Abstimmung. [] Der Beschluss ist immer durch absolute Mehrheit zu fassen [] § 37 In den Kompetenzbereich dieser Kommissionen dürfen nur Themen gehören, die in dem vorliegenden Beschluss eindeutig als gemeinsame Angelegenheiten an diese Kommission verwiesen worden sind „§ 53 Die Staatsschulden betreffend lasten auf Ungarn von seines verfassungsmäßigen Status wegen, streng genommen rechtlich keine Schulden, die ohne die gesetzmäßige Zustimmung des Landes gemacht worden sind. § 55 [Aber] das Land ist bereit, einen

Teil seiner Staatsschulden auf sich zu nehmen, und hierüber durch vorherige Beratungen, auch mit den anderen Ländern Seiner Majestät, als freier Nation, Verhandlungen aufzunehmen. Art. XIV Von der Proportion, nach der die Länder der ungarischen Krone [] die Lasten der durch die Pragmatischen Sanktion als gemeinsam anerkannten Staatsangelegenheiten tragen. § 1 Die Proportion wird [] für die Länder der ungarischen Krone in 30 und für die anderen Länder Seiner Majestät in 70 Prozent festgelegt. § 2.2 Diese Beitragsproportion bleibt ebenfalls im Sinne einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Ländern der ungarischen Krone und den anderen Ländern Seiner Majestät zehn Jahre lang in Kraft, und zwar vom 1. Januar 1868 bis zum 31 Dezember 1877 Art. XVI Vom Zoll- und Handelsbund zwischen den Ländern der ungarischen Krone sowie den anderen Königreichen und Ländern Seiner Majestät. § 1 Das Staatsgebiet beider Seiten bildet für die Dauer des Bundes und in dessen Sinne ein Zoll

und Handelsgebiet, das von einer gemeinsamen Zollgrenze umgeben wird. § 11 Die Salz- und Tabaksteuer sowie die indirekten Steuern, die auf die Industrieproduktion unmittelbaren Einfluss nehmen, namentlich Schnaps-, Bier- und Zuckersteuer werden auf beiden Staatsterritorien für die Dauer dieses Vertrages nach den gleichen Gesetzen und Verwaltungsregeln behandelt. § 12 Der österreichische Wert (Geld) bleibt gemeinsam, solange dies gesetzlich nicht geändert wird [] § 13 Beide Seiten erklären sich bereit, nach Möglichkeit einheitliche Maß- und Gewichtssysteme auf dem Gebiet der beiden Staaten zu schaffen [] § 18 Post- und Telegrammwesen werden auf dem Gebiet der beiden Staaten gesondert, aber wenn das Interesse des Verkehrs so wünscht, nach gleichen Grundsätzen geregelt und verwaltet [] § 22 Dieses Zoll- und Handelsbund tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft und gilt für zehn Jahre “ Die Aprilgesetze      Funktionieren des Landtages Die Entstehung Die

bürgerliche Umgestaltung Die Frage der Unabhängigkeit Die ungelösten Fragen Eröffnung des ersten volksvertretenden Landtages „Wir kämpfen gegen die Revolution in der Überzeugung, dass wir sie entweder ganz besiegen oder verlieren.” (Sommer 1848 Schwarzenberg) Oppositionserklärung, 1847 „a) Aufteilung der öffentlichen Lasten. In Anbetracht dessen, dass wir unsere Verpflichtung zur Erleichterung der Lasten des bisher allein steuerzahlenden Volkes kennen; die verfassungsmäßigen Garantien, auch in deren Anbetracht, bemühen wir uns, diese zu vermehren: -Doch beschließen wir unbedingt bei den bisher nicht gedeckten öffentlichen Bedürfnissen des Landes parlamentarische Bestimmungen, Abrechnung und Verantwortung. b) Auf Grund der Volksvertretung wirkliche Beteiligung sowohl an den gesetzgebenden als auch an den kommunalen Rechten - für die nichtadligen Klassen der Staatsbürger c) Gleichheit vor dem Gesetz d) „Die Urbarialverhältnisse sollen gegen Entschädigung

durch ein verpflichtendes Gesetz aufgehoben werden; wir halten es für das Beste, wenn die Erbablösung vom Staat gesteuert wird.“ e) Mit der Aufhebung der Avitizität Sicherung von Kredit und Erwerb von Besitz” Das Fürstentum in Siebenbürgen Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen Kenntnisse die Entstehung und die Rolle des Fürstentums von Siebenbürgen sowie die spezielle Lage und die politischen Alternativen des Fürstentums von Siebenbürgen im 16.-17 Jahhundert! Benutzen Sie Ihren Geschichtsatlas! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:  Der Zerfall des Staates  Als Vasallenstaat der Türken: Bewegungsraum und Einschränkungen der Politik  Die ethnischen Verhältnisse und die Religionen  Die wichtigsten Persönlichkeiten und Stationen der Entstehungsperiode  Die geographische Lage  Die Eigenschaften des Staates  Die wichtigsten Persönlichkeiten und Stationen der Blütezeit und des Untergangs Die

Bevölkerung in Siebenbürgen 16. Jh Ungarn und Szekler Sachsen Rumänen 560 000 85 000 325 000 „Der durchlauchtige Fürst verpflichtet sich und sämtliche Herrscher des Gebietes ebenfalls durch einen Eid, wenn sie ohne männlichen Nachkommen sterben oder wenn bei ihren Abkömmlingen und Nachkommen die männliche Linie ausstirbt, gehört Siebenbürgen niemand anderen als dem heiligen Kaiser und der königlichen Hoheit und deren Nachkommen: Es wird in den Besitz und die Macht des Königs Ungarns als wahrer und unabtrennbarer Teil ihres Reiches übergehen.” (Auszug aus dem Vertrag von Speyer zwischen dem König Maximilian I. und János Zsigmond 1570) „Solange die ungarische Krone dort oben, beim stärkeren Geschlecht der Deutschen sein wird und auch das ungarische Königreich von den Deutschen abhängt, ist es jederzeit nützlich und erforderlich, einen ungarischen Fürsten in Siebenbürgen zu haben, denn er wird zu ihrem Wohl und Schütze sein.” Wenn aber „.die Krone in

Ungarn eine ungarische Hand brauche, unter einen gekrönten König gelange, so raten wir auch den Siebenbürgern, sich nicht von ihnen zu trennen, sondern sie nach Maß zu unterstützen.” (Politisches Testament von Bocskai) „Hätte ich mich krönen lassen, hätte es keinen elenderen und närrischen Fürsten gegeben, weil die Türken sofort von mir die Genzburgen des Landes gefordert hätten und wäre ich ihnen nicht gefolgt, hätten sie mit einem Angriff gedroht.” (Bethlen Gábor) Bethlen Gábor Rákóczi György I. Rákóczi György II. Apafi Mihály Ungarn zur Zeit der Hunyadis Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen Kenntnisse Hunyadis Kämpfe gegen dieTürken und den Staat von Hunyadi Mátyás! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:       János Hunyadis politische Karriere Seine Kämpfe gegen die Türken und ihre Folgen Die persönlichen und familiären Ursachen der Politik von Matthias

Absolutistische Versuche, Beamtenapparat Seine Armee Der Renaissanceherrscher „Mátyás war ein ehrgeiziger König und wartete nur auf eine Gelegenheit, bei der Gestaltung der Machtverhältnisse in Europa mitreden zu können. Höchstwahrscheinlich hatte er sich -(ähnlich wie König Sigismund)- den Titel des deutsch-römischen Kaisers zum Ziel gesetzt. Als ersten Schritt dazu wollte er die böhmische Krone erringen. Er hoffte auch darauf, sich durch die böhmische Krone als Kurfürst in die europäische Politik einschalten zu können” (Aus dem Lehrbuch ) Königliches Einkommmen Geld staatliche Steuern Geld Geld Geld Naturalien Naturalien Königlicher Besitz Familienbesitz Steuern der Schatzkammer 80 000 Außerordentliche Kriegssteuer 400 000 Steuern der Städte 50 000 Kupfer 30 000 Regalien Bergbau Salz Dreißigstzoll 44 000 100 000 100 000 3. Aufgabe: Die kommunistische Ideologie in Ungarn Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen

Kenntnisse die wichtigsten Merkmale des kommunistischen Systems in Ungarn! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:  Machtergreifung in Ungarn  Innere Ordnung und Organe zur Aufrechterhaltung der Ordnung  Wirtschaftliche Vorstellungen, Wirtschaftssystem  Personenkult  Merkmale der weichen Diktatur, Gulaschkommunismus Das Ergebnis der Wahlen 1947 Das Ergebnis der Wahlen am 4. Nov 1945 Unabhängige Kleinlandwirtepartei Sozialdemokratische Partei Kommunistische Partei Nationale Bauernpartei Bürgerliche Demokratische Partei Radikale Partei 57% 17,4% 16,9% 6,8% 1,6% 0,1% Ungarische Kommunistische Partei Demokratische Volkspartei Unabhängige Kleinlandwirtepartei Sozialdemokratische Partei Ungarische Unabhängige Partei Nationale Bauernpartei Unabhängige Ung. Demokr Partei Christliches Lager der Frauen Bürgerliche Demokratische Partei 22,3% 16,4% 15,4% 14,9% 13,4% 8,3% 1,7% 1,4% 0,7% Verstaalichungen in Ungarn in % 10% Staatliche Betriebe vor 1945 22%

Verstaalichung der Kohlebergwerke (6. Juni 1946) 43% Verstaalichung wichtiger Betriebe in der Schwerindustrie (1946) 50% Verstaatlichung der Banken und Großbetriebe (04. 12 1946) 84% Verstaatlichung der Betriebe über 100 Arbeiter (26. 03 1948) 100% Verstaatlichung der Betriebe über 10 Arbeiter (28. 12 1949) Das Programm der Bolschewisierung „ 5. Den Prozess der Bildung einer großen Partei aus den vielen gebildeten Parteien beschleunigen Alle leitenden Positionen der neuen Partei soll mit unseren Leuten besetzt werden. 6. Die gesamte Jugendbewegung in den Schulen ebenfalls zu einer Gruppierung umformen und ebenfalls alle leitenden Einheiten mit unseren Funktionären besetzen. Bevor die Vereinigung der Jugend erledigt ist, die jetzigen Leitenden liquidieren. 8. Menschen mit besonderer Organistionsgabe, Führungstalenten aufspüren Diese Leute für uns gewinnen, und falls sie weigern, nicht zulassen, dass sie auf höherer Positionen aufsteigen. 13. Die Staatspolitik in Hinblick

auf die Agrarwirtschaft so ausrichten, dass Führung von privaten Landwirtschaften nicht rentabel ist, und sich die Produktivität auf ein Minimum reduziert. Im nächsten Schritt sollen die Dörfer zu landwirtschaftlichen Großgemeinscheften kollektiviert werden. Falls es stufenweise zu Widerstand der Bauern kommen sollte, soll die Zustellung von allen Düngermitteln, Nahrungsstoffen für Viehzucht zurückgefahren werden. 16. Betriebliche Selbstverwaltungen dürfen keinerlei Einfluss auf Arbeitsorganisationen haben 17. Gewerkschaften dürfen keine Möglichkeit des Einspruchs, der Gegenwehr gegenüber der Direktion halten. Ihre Tätigkeit wird auf folgende Gebiete beschränkt, Urlaubsorganisation, Festorganisation, Kultur, Austeilungen von attraktiven Geschenken für die Mitarbeiter, wie auch politische Bildung. Stets sollen sie die Regierungsarbeit loben 34. Im besonderen Sinne die Kirche überwachen Es soll alles Mögliche unternommen werden, damit die Kirche an Einfluss verliert. Die

Gottesdienste sollen überwacht werden, auch sonstige Veranstaltungen, wie kirchliche Rituale. (Beisetzungen) 43. Prozess gegen leitende Angestellte (Direktion, Minister, Hauptämter, Schulleitung, Armee), die wegen Verbrechen gegen das Volk, den Sozialismus, die Industrialisierung angeklagt werden, öffentlich austragen.” (Zitate aus einem Dokument der sowjetischen Geheimpolizei) „Und er kehrte zurück. Und mit ihm kehrten Arbeit, Recht und Freiheit zum ungarischen Volk zurück: der Arbeiter begrüßt in ihm seinen Vater, den „Aufbauer“ (Erneuerer) des Staates, den weisen Führer! Den Schmutz der Vergangenheit haben wir endlich abgewaschen, Unsere Heimat soll aufgebaut werden, Wo ist die letzte Grenze des Aufbaus? Rákosi sagt: die letzte Grenze ist der Himmel!” (Géza Képes: Lied der Freiheit) Die ungarischen Sportler in Helsinki - 1952 (16 Goldmedaillen) Rákosis 60. Geburtstag Politik? Kultur? Die überlasse ich denen, die kein Wochenendgrundstück haben?

Auslandsschulden (MIO. Dollar) „Die lustigste Baracke des Lagers (.) weil man »Essen« hatte, es Wochenendgrundstücke gab, das Lebensniveau stieg, man offener »schwatzen« konnte, als in den benachbarten Ländern, und am Ende jeder – „abgesehen von einigen Ausnahmen“ auch einen Reisepass bekam. Wir sollten zugeben, dass Ungarn aus dem 14 Mitglieder zählenden Feld des sozialistischen Lagers herausragte (.) die Nachbarvölker waren ja auch neidisch auf die Ungarn; die Touristen aus der Sowjetunion glaubten, hier seien sie im Westen. Der Westen bewunderte, ja idealisierte inzwischen die hiesigen Verhältnisse. ()“ (Charles Gáti, 1995) Die Landnahme und Staatsgründung in Ungarn Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen Kenntnisse den Prozess der Landnahme und der Staatsgründung in Ungarn! Benutzen Sie dabei den Geschichtsatlas! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:     Ursachen und Schritte der Landnahme

Der Ausbau und die Verstärkung der Macht von Géza und Stephan dem Heiligen Die Rolle der Kirche Die historische Rolle und Bedeutung von Stephan dem Heiligen „Es gab damals einen Fürsten namens Géza, der, obwohl er als Heide lebte, begann, vom Licht der seelischen Gnade berührt, mit allen umliegenden benachbarten Ländern über Frieden, den er früher nie mochte, zu verhandeln. Er erlaubte den Priestern und Mönchen, vor ihm zu erscheinen, er hörte ihnen gerne zu, er freute sich, dass der Same des wahren Glaubens in seinem Herzen auskeimt. [] mit dem Volk seines Hauses zusammen glaubte er und ließ sich taufen, er gelobte, alle seine Untertanen in den Dienst des christlichen Glaubens zu stellen.“ (Aus der größeren Legende Königs István)! I. 9 Die Priester und Grafen sollen streng befehlen und darauf halten, dass sonntags sämtliche Glieder ihrer Gemeinden, Vornehme und Niedrige, Männer und Frauen mit Ausnahme derer, die das Feuer bewachen, in der Kirche sich versammeln.

II. 1 Je zehn Dörfer sollen eine Kirche errichten und diese mit zwei Grundstücken und ebensoviel Sklaven, mit Pferden und Stuten, sechs Ochsen, zwei Kühen und 30 Stück Kleinvieh ausstatten. Für Gewänder und Altardecken hat der König zu sorgen, für Priester und Bücher der Bischof. II. 18 Wenn Gott jemandem Zehn gibt im Jahr, so soll er den zehnten Teil Gott geben, und wenn jemand diesen Zehnt verbirgt, soll er Gott neun Teile geben. (Aus den Gesetzen Stephans) Die Landnahme und Staatsgründung in Ungarn Die Kirchenorganisation in Ungarn Die Landnahme und Staatsgründung in Ungarn Königliches Einkommen Geld, Naturalien Ständiges Einkommen: Hofbesitz, Königl. Besitz Bergbau, Salz, Edelmetalle Geschenke Regalien: Geldprägung, Zölle, Salz- und Pferdehandel, Gebühren Die Denars der Freien KÖNIG KÖNIGSRAT (Palatin, Landesrichter, Schatzmeister) GESPANE KÖNIGLICHE KOMITATE Burgsoldaten, Hofleute KIRCHENFÜRSTEN ERZBISTUM, BISTÜMER Kirchliche Leute „Wie

die Gäste (die Fremden) aus den verschiedensten Ländern und Provinzen kommen, so bringen sie auch die verschiedensten Sprachen und Sitten, die verschiedensten Erfahrungen und Waffen mit sich, welche alle den königlichen Hof bereichern und erheben und die Selbstsicherheit der Feinde einschüchtern. Denn ein Reich mit einer Sprache und denselben Sitten ist hinfällig und zerbrechlich. Deshalb befehle ich dir, mein Sohn, dass du sie (nämlich die Gäste und Fremden) wohlwollend gedeihen lässt und in Ehren hältst, damit sie lieber mit dir leben, als irgendwo anders wohnen. Denn wenn du beflissen sein wirst, das zu zerstören, was ich vereinigt habe, so wird davon das Reich ohne Zweifel den grössten Schaden erleiden.” (Die Ermahnungen Stephans I an Prinz Emmerich) Der Parlamentarismus in Ungarn       Eine dem Parlament verantwortliche Regierung Die Funktion der Kontolle durch die Opposition Der Aufgabenbereich des Staatspräsidenten und des Verfassungsgerichtes

Die Aufgaben der gesetzgebenden und der exekutiven Macht Wahlsystem in Ungarn Das Regierungssystem Ungarns Artikel 1. Ungarn ist eine Republik Das Parlament Artikel 19. (1) Das höchste Organ der Staatsmacht und der Volksvertretung der Republik Ungarn ist das Parlament. (2) Indem das Parlament die sich aus der Volkssouveränität ergebenden Rechte ausübt, sichert es die verfassungsmäßige Ordnung der Gesellschaft und legt die Organisation, die Richtung und die Bedingungen des Regierens fest. (3) In dieser Befugnis a) schafft das Parlament die Verfassung der Republik Ungarn; b) erläßt Gesetze; Der Präsident der Republik Artikel 29. (1) Das Staatsoberhaupt Ungarns ist der Präsident der Republik, der die Einheit der Nation zum Ausdruck bringt und über die demokratische Tätigkeit der Staatsorganisation wacht. (2) Der Präsident der Republik ist der Oberbefehlshaber der bewaffneten Kräfte. Artikel 29/A (1) Den Präsidenten der Republik wählt das Parlament für fünf Jahre.

(2) Zum Präsidenten der Republik kann jeder ungarische Staatsbürger gewählt werden, der über Wahlrecht verfügt und bis zum Tag der Wahl sein fünfunddreißigstes Lebensjahr vollendet hat. (3) Der Präsident der Republik kann in dieses Amt höchstens einmal wiedergewählt werden. Artikel 29/B (1) Der Wahl des Präsidenten der Republik geht eine Kandidatur voraus. Zur Geltendmachung der Kandidatur ist die schriftliche Empfehlung von wenigstens fünfzig Mitgliedern des Parlaments notwendig. Die Kandidatur muß beim Parlamentspräsidenten vor Anordnung der Abstimmung eingereicht werden. Jedes Mitglied des Parlaments darf nur einen Kandidaten vorschlagen. Wer mehrere Kandidaten vorschlägt, dessen sämtliche Empfehlungen sind ungültig Das Verfassungsgericht Artikel 32/A (1) Das Verfassungsgericht überprüft die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschriften bzw. versieht die per Gesetz in seinen Kompetenzbereich verwiesenen Aufgaben (2) Das Verfassungsgericht hebt bei Feststellung

einer Verfassungswidrigkeit die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften auf. Die Regierung Artikel 33 (1) Die Regierung besteht aus: a) dem Ministerpräsidenten und b) den Ministern. (2) Den Ministerpräsidenten vertritt der durch ihn bestimmte Minister. (3) Den Ministerpräsidenten wählt das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten der Republik mit der Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Über die Wahl des Ministerpräsidenten und die Annahme des Programms der Regierung beschließt das Parlament gleichzeitig. Kapitel XI Die Staatsanwaltschaft Artikel 51 (3) Die Staatsanwaltschaft wirkt an der Sicherung dessen mit, daß jedermann die Gesetze einhält. Im Falle einer Gesetzesverletzung tritt sie - in den Fällen und auf die Weise, wie dies im Gesetz festgelegt ist - zum Schutz der Gesetzlichkeit auf. Artikel 52 (1) Den Generalstaatsanwalt der Republik Ungarn wählt das Parlament auf Vorschlag des Präsidenten der Republik, die Stellvertreter des Generalstaatsanwaltes ernennt der

Präsident der Republik auf Vorschlag des Generalstaatsanwaltes. Artikel 77 (1) Die Verfassung ist das Grundgesetz der Republik Ungarn. (2) Die Verfassung und die verfassungsmäßigen Rechtsvorschriften sind für jeden gleichermaßen verbindlich. „DAS WAHLRECHT § 1 Das Wahlrecht ist allgemein und gleich, die Wahl ist direkt und geheim. § 2 Ein jeder volljähriger Staatsbürger ist in der Republik Ungarn berechtigt – mit Ausnahme der im Absatz (2) erwähnten Fällen –, an den Wahlen der Landtagabgeordneten seine Stimme abzugeben. (2) Derjenige hat kein Wahlrecht: a) der in seinem freien Handeln behindert ist und unter Bevormundung steht, b) dem die Beteiligung an den öffentlichen Angelegenheiten durch ein rechtskräftiges Urteil untersagt wurde, c) über den eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, d) der unter Zwangsbehandlung steht, die von einem Strafverfahren verordnet wurde. (3) Jeder kann gewählt werden, der über ein Wahlrecht verfügt und seinen ständigen Wohnsitz in

Ungarn hat. (4) Derjenige, der keinen ständigen oder provisorischen Wohnsitz in Ungarn hat, ist an den Wahlen verhindert. § 3 Die Ausübung des Wahlrechts gründet auf der freien Entscheidung des Wählers.“ (Aus dem Gesetz XXXIV. von 1989 über die Wahl der Landtagabgeordneten) 386 Mandate Einzelwahlkreise 176 Mandate Parteiliste 152 Mandate Landesliste 58 Mandate Die Entwicklung der Städte in Ungarn im Spätmittelalter Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen Kenntnisse die Stadtpolitik derungarischen Könige im 14-15. Jahrhundert! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:  Die Merkmale der Entwicklung der ungarischen Städte  Siedlungstypen und Beispiele  Sigismund und seine Politik zur Unterstützung der Städte  Das Stadtbild Das Ofner Stadtrecht (entstanden zwischen 1241 und 1244) „1. Von dem Anfang und der Vorrede des Buches Hier beginnt das Rechtsbuch, der rechten Stadt Ofen folgend und in vielen Dingen

oder Teilen mit dem Magdeburgischen Recht übereinstimmend Damit wurde die Stadt Ofens gegründet, frei und beschenkt von vielen Königen und Fürsten des Landes zu Ungarn. Dieses Buch ist in drei Teile eingeteilt nach dreierlei Ständen oder Arten der Menschen, der Höchsten, der Mittleren und der Niedersten. 32. Wer, wie und wen man zum Stadtrichter wählen soll so sollen vor dem Rathaus auf dem Platz zusammenkommen die ganze Stadtgemeinde, arm und reich und sollen wählen und erhöhen einen Richter. Dieser soll ein deutscher Mann sein, von allen seinen vier Ahnen her. Er soll im Rat seit 7 Jahren oder darüber hinaus gesessen haben 65. Wie jeder seinen Handel treiben soll Keiner soll dem anderen in sein Handwerk noch in sein Recht noch in seinen Handel greifen, er soll nicht mehr als ein Handwerk treiben, damit der eine den anderen in seinem Zustand belassen und seine Nahrung um so besser gewinnen kann. 69. Von der Freiheit der Stadtbewohner Die Bewohner der Stadt Ofen sollen von

allen Zöllen frei sein, so weit Ungarn und das Gebiet der Heiligen Krone Ungarns reicht. 227. Von den Markttagen dieser Stadt und wie viele es sein sollen Nicht mehr als zwei Markttage soll es in der Stadt geben, am Mittwoch den deutschen auf dem Platz unserer Frauenkirche, am Freitag den ungarischen auf dem Platz der Kirche St. Maria-Magdalena” Die Entwicklung der Städte in Ungarn im Spätmittelalter 1. Das Wägen mit Pfund, Waage, Klafter, das Auswiegen von Wein und Getreide, und im Allgemeinen das Auswiegen und Wägen aller messbaren und wägbaren Sachen sollen in jeder Stadt, in den Marktflecken, Burgen und überall innerhalb der Grenzen unseres Landes nach dem Maß unserer Stadt Buda geschehen. [] 12. Darüber hinaus, wenn sich die Bürger jener Städte, die wir neu errichteten und denen wir die Freiheiten anderer Städte verliehen, in die Urteile und Beschlüsse ihrer Richter und Geschworenen nicht ergeben wollen, können an die Stadt, nach deren Freiheiten sie leben, oder

an ihren Schatzmeister Berufung einlegen.” „. deshalb riefen wir die Abgeordneten aus unseren Komitaten, Städten, Marktflecken und freien Gemeinden zusammmen, und hörten ihren Wünschen, Meinungen, Vorschlägen zu und verstanden, dass einige Städte mit Stadtmauern umgeben werden sollen, einige Marktflecken oder freie Gemeinden das Stadtrecht bekommen sollen. (Aus den Dekreten von Sigismund aus dem Jahre 1405) Die Städte in Ungarn im 14. Jh Die Reformgedanken von Széchenyi István und Lajos Kossuth Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen Kenntnisse die theoretische und praktische Tätigkeit von Széchenyi István und Lajos Kossuth! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:  Die wichtigsten Merkmale ihrer Vorstellungen, Széchenyis Auseinandersetzung mit Kossuth  Ihre theoretische und praktische Tätigkeit und Beispiele  Wirtschaftliche und gesellschaftliche Vorstellungen „Erstens: der Kredit, aber der Kredit

läßt sich, insofern wir keine einzige Klasse davon ausschließen und dadurch nicht übermäßig hart bestrafen wollen, mit wirklichem Erfolg nicht einführen, bis zweitens: die Abschaffung der Avitizität nicht erfolgt. Die Abschaffung der Avitizität hat aber notwendigermaßen zur Folge, dass drittens die Abschaffung der Fiskalität erfolgt. Da es aber nicht genügt, dass der Gläubiger eine Liegenschaft nur exequieren (pfänden) kann, sondern dieses auch mit vollem Recht besitzen darf, weil er ansonsten zu niedrigem Zinsfuß kein Gelddarlehen bieten wird, weil es öfter vorkommen kann, dass der Gläubiger ein Nichtadliger ist, also ein ungarischer Edler, ergibt sich als notwendige Folge für jeden viertens: das jus proprietatis, wenn aber auch der Nichtadlige Liegenschaften besitzen kann, dann braucht er sowohl für seine Person als auch für sein Vermögen die vollen Rechte, d.h fünftens die Gleichheit vor dem Gesetz. (Weil das Gesetz wirkungslos ist, wenn immer nur die eine

Partei es auslegt.) sechstens: gesetzlich verbürgten Rechtsbeistand. Diese beiden letzten Gesetze haben zur Folge, dass siebtens: auch der Adlige für die Kosten der Hauskasse und des Ständetages im rechten Verhältnis aufzukommen hat. Auf Grund dieser Gesetze wird das Vaterland zu neuem Leben erwachen, und die größere Betriebsamkeit wird notwendigerwege zur Folge haben dass achtens: die Regelung der Gewässer, der Bau und die Instandhaltung von Straßen sowie die inneren Zölle (von allen gleicherweise entrichtet) in den Amtsbereich des Städetages gehören; in solchen Dingen bedarf es nämlich der Harmonie und der engen Übereinstimmung. Aber neben all dem kann der Fleiß keinen entsprechend gewaltigen Fortschritt erzielen; daher müssen allle schädlichen Hindernisse für ewig verworfen werden. neuntens: die Monopole, Zünfte und Limitationen und dergleiche Institutionen müssen für immer abgeschafft werden. Dass aber das Land sich nicht völlig nach dem Ausland richte, dass

die ausländische Intelligenz nicht noch leichter und emsiger als jetzt alle nationale Eigenart unterdrücke, sollen zehntens: vom ersten Tag des Jahres 1835 an nur in ungarischer Sprache abgefassten oder abzufassende Gesetze, Urteile, Verodnungen, Befehle, Anträge, Kontrakte, Vereinbarungen, Übereinkommen, Verrechnungen verbindlich sein. All dies genügt aber noch nicht für einen geregelten Ablauf, der Angelegenheiten im ungarischen Vaterland. Es bedarf hinsichtlich der höheren Verordnungen der größten Einheitlichkeit und darum soll elftens nur mit Vermittlung und Einfluß des Statthalterrates in unserem Lande regiert werden. Und das höchste Unterpfand für all dies sei zwölftens die Öffentlichkeit. (Széchenyi: Die 12 Punkte des Stadiums) „Und jetzt bitte ich den Redakteur von Pesti Hírlap, er möchte bitte aufrichtig und freimütig antworten und nicht nach seiner Gewohnheit mit herzerweichenden Beschwerden reagieren: Ob er glaubt, dass das Gefallen oder Missfallen des

breiten Publikums eine Art echte Kritik, ein Tribunal sei, gegen das es keinen Einspruch gibt, nach seiner so starken Belesenheit müsste er aber wissen, nach welchen rethorischen Mitteln z.B das Volk in Frankreich sehnt, das bald auch Dantons Reden überdrüssig wurde, dass sich das Volk in seinem Urteil seit Sokrates unter zahlreichen Opfern immer irrte, und gar unseren Herrn Jesus gegen Barabas in der Minderheit ließ. Ich weiß die öffentliche Meinung zu schätzen, aber nicht die, die im Abschaum von Dózsa oder in den chartistischen Banden als tobender Windsturm alles mit sich reißt. Machen wir es endlich klar, dass wir auch in den heutigen, überaus rückständigen und in allem so unterentwickelten Umständen die Führung nicht in der Masse finden, die den Ungarn ins Gelobte Land zu führen vermöchte. Alles für das Volk, aber nichts durch das Volk!“ (Széchenyi: Jelenkor [Gegenwart]) Gründung der Akademie der Wissenschaften 1825 Das Pferderennen in Pest Dampfschiff

auf der Donau 1846 Die erste Dampflokomotive zwischen Pest-Vác Ungarische Gesellschaft 11-13. Jahrhundert Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen Kenntnisse die Veränderungen der ungarischen Gesellschaft im 11-13. Jahrhundert! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:  Die Struktur der ungarischen Gesellschaft in Ungarn im 11 und im 13. Jahrhundert  Die Ursachen der Entstehung der Goldenen Bulle: die Bewegung der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen gegen den König  Die Bedeutung, die Wirkung und die Folgen der Goldenen Bulle. „14.Wenn ein Diener den Diener eines anderen tötet, soll er (der Mörder) für den (getöteten) Diener gegeben werden, oder sein Herr soll ihn auslösen und er (der Mörder) hat zu büßen, wie gesagt wurde. 15. Wenn sich ein Gespan mit hartem Herz und ohne Seele - was dem Herz der Treuen fern sei - mit der Ermordung seiner Frau beschmutzt, soll er sich auf Grund des Beschlusses des

Königlichen Rates mit den Verwandten der Frau auf fünfzig Jungochsen einigen, und nach den Kirchengesetzen büßen. Wenn aber ein Recke oder ein reicher Mann diese Sünde begeht, soll er den Verwandten nach dem Beschluss des gleichen Rates zehn Jungochsen zahlen, und er soll büßen, wie gesagt wurde. Wenn ein Mann aus dem Volk diese Sünde begeht, soll er den Verwandten fünf Jungochsen geben, und dem erwähnten Fasten unterzogen werden. [] 18. Wenn jemand aus Barmherzigkeit seinen eigenen Sklaven oder Dienerinnen unter Beweis die Freiheit schenkt, haben wir beschlossen, dass nach seinem Tod niemand diese aus Neid wieder in Knechtschaft werfen darf.” (Aus dem I Gesetzbuch von Stephan I., um 1001) „2. weder wir noch unsere Nachfolger dürfen einem Mächtigen zuliebe jemals Servienten gefangennehmen oder (deren Besitzungen) verwüsten, es sei denn, sie wurden vorgeladen und gerichtlich verurteilt. 3. Ebenso werden wir keinerlei Steuer noch „freie Denar” (Steuer der Freien)

nach den Besitzungen der Servienten eintreiben lassen, noch in ihren Häusern oder Dörfern Unterkunft nehmen, wenn wir nicht gerufen werden. 4. Stirbt ein Servient ohne männlichen Nachkommen, soll ein Viertel seines Besitzes auf seine Tochter übergehen, über den Rest verfügt er nach freiem Willen. 7. Will der König außerhalb des Landes ins Feld ziehen, brauchen die Servienten nur dann mitzuziehen, wenn er für die Kosten aufkommt. Sollte aber ein feindliches Heer das Land überfallen, haben alle Servienten ins Feld zu ziehen. 11. Kommen vornehme Gäste ins Land, so dürfen diese ohne Anhören des Landesrates in keinerlei Amt oder Würde gehoben werden. 16. Ganze Gespanschaften oder jegliche Würden werden von uns in Zukunft als ständiges Eigentum oder Besitz nicht mehr vergeben. 19. Die Burgfreien sollen ihre vom heiligen König angeordnete Freiheit behalten 20. Niemand soll verpflichtet sein, den Zehnt in Form von Geld zu entrichten, viel mehr soll die Abgabe je nach Weinoder

Getreideertrag des Bodens erfolgen Wenn aber die Bischöfe sich dem entgegenstellen, werden wir ihnen nicht helfen. 23. Unser neues Geld soll ein Jahr lang, jeweils von Ostern bis Ostern, gültig sein Und die Denars sollen so sein, wie sie zur Zeit von König Béla waren. 24. Kammergespane, Münzträger, Salzbeamte und Zollbeamte sollen weder Adlige noch Ismaeliten und Juden des Landes werden. 30. außer den vier Freien, nämlich dem Palatin, dem Banus und den Hofrichtern des Königs und der Königin soll niemand zwei Würden innehaben. 31. Wir haben auch verfügt, dass im Falle, wenn wir oder einer unserer Nachfolger zu irgendeiner Zeit diesem Erlass zuwiderhandeln sollten, sollen aufgrund dieser Urkunde die Bischöfe als auch die Adligen unseres Landes gemeinsam oder einzeln für alle Zeiten befugt sein, zu widersprechen.” (Aus der Goldenen Bulle aus dem Jahre 1222) „Wir geben allen zur Kenntnis, die hier anwärtig sind, dass alle Edlen Ungarns, die sich königliche Servienten

nennen, sich an uns wandten, von uns demütig und ehrerbietig erbaten, ihnen die von unserem König, dem Heiligen Stephan gewährte Freiheit zu erhalten Da wir fanden, dass ihre Bitten und Forderungen dem Recht und Gesetz entsprechen, hielten wir mit unseren Baronen Rat, und mit ihrer Zustimmung wollen wir diese erfüllen Daselbst verfügen wir, dass sich in jedem Jahr zur Feier des heiligen Königs jeder von uns nach Fehérvár begeben soll, auch haben aus jeder Gespanschaft zwei oder drei Adlige zu erscheinen, damit in ihrer Gegenwart allen, die eine Beschwerde vorbringen, Recht gesprochen wird.” (Aus dem Gesetz von Béla IV und seiner Söhne im Jahre 1267) Wirtschaftliche Veränderungen in Ungarn im Zeitalter der Anjous Charakterisieren Sie mit Hilfe der angegebenen Quellen und Ihrer eigenen Kenntnisse die Wirtschaftspolitik der Anjous! Benutzen Sie dabei den Geschichtsatlas! Achten Sie bei der Antwort auf die folgenden Schwerpunkte:  Die königlichen Einkommen  Die

Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen  Die Wirkung dieser beiden Faktoren auf die Wirtschaft König Königliche Besitztümer, Steuern: Grund und Boden Regalien 30st-Zoll Monopole Edelmetalle, Bergbau z.B Torsteuer, Kriegssteuer, Die Einkommensquellen der Anjous „Es wird verordnet, wenn auf dem Gebiet der kirchlichen Würdenträger, Mönche oder Adligen Goldoder Silberbergwerke gefunden werden und sie die Existenz dieser nicht verleugnen, dann können sie ihre Gebiete für immer behalten, sollen sogar für immer ein Drittel der üblichen königlichen Einkommen erhalten.” (Verordnung von Károly Róbert aus dem Jahre 1327) Der Goldgulden von Károly Róbert nach 1325 „Wir befehlen, dass in allen Komitaten nach jeder Bauernhufe, durch deren Tor ein Heuwagen fahren kann, unabhängig davon, ob dort drei oder vier Familien leben,. 18 Denars bezahlt werden müssen.” (Verordnung von Károly Róbert aus dem Jahre 1342) Ungarn im 14. Jahrhundert Wirtschaftliche

Veränderungen in Ungarn im Zeitalter der Anjous (Aus den Gesetzen von1351) Wirtschaftliche und gesellschaftliche Veränderungen in Ungarn zur Zeit des Dualismus  Die Entwicklung der Landwirtschaft, der Industrie und des Verkehrs  Die technischen und politischen Voraussetzungen der Entwicklung  Die Auswirkung auf die Gesellschaft und die Folgen Die Entwicklung des ungarischen Eisenbahnnetzes Banken 1880 Pesti Magyar Kereskedelmi Bank 38 Pesti Hazai Első Takarékpénztár 135 Magyar Általános Hitelbank 72 Magyar Leszámítoló és Pénzváltó Bank 19 Magyar Jelzálog Hitelbank 110 Insgesamt 377 Kapital in den ungarischen Banken (in Millionen Kronen) 1890 149 249 79 59 190 728 1900 503 481 178 110 430 1703 Die Rába-Fabrik in Győr